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Anmeldung | Vorstand | Satzung | Beitragsordnung | Sonstiges
Anmeldung
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Wir freuen uns auf dich!
Vorstand
Georg Hillebrandt
Erster Vorsitzender.
Katharina Timmer
Zweite Vorsitzende.
Andreas Schulze Wilmert
Schatzmeister.
Ann-Christin Althoff
Sprecherin Reiten.
Lena Gehling
Sprecherin Fahren.
Leonie Harink
Sprecherin Voltigieren.
Jana Sommer und Amy Kock
Jugendwarte.
Lotta Stippel und Merle Brinkmann
Jugendsprecher.
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Pferdesportgemeinschaft Lette e. V.“
(Abkürzung: PSG Lette e.V.), er ist hervorgegangen aus der Reit und Fahrgemeinschaft Hof Hillebrandt e.V. und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Coesfeld.
Der Verein soll Mitglied im Pferdesportverband Westfalen, im Kreisreiterverband Coesfeld und im Landessportbund Nordrhein-Westfalen werden. Er erkennt die Satzungen dieser Dachorganisationen als verbindlich an.
Der Verein wird zum Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld angemeldet. Insoweit ermächtigt die Gründungsversammlung den Vorstand, ohne eine erneute Mitgliederversammlung solche Änderungen der Satzung zu beschließen, die notwendig sind, um den Verein ins Vereinsregister eintragen zu können.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Pferdesports, insbesondere des Reit- und Fahrsports sowie die ideelle Förderung der Pferdezucht. Insbesondere sind die tiergerechte Ausbildung von Pferden und die Heranführung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen an den Pferdesport sowie den Tier- und Naturschutz bezweckt.
Der Verein fördert hierzu Ausbildungsmaßnahmen, Lehrgänge, Turniere und Studienreisen. Er führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich erscheinenden Maßnahmen durch.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Beihilfen und sonstige Einnahmen.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein hat
- ordentliche Mitglieder: natürliche Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres;
- jugendliche Mitglieder: alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
- Ehrenmitglieder: natürliche Personen, die aufgrund dieser Satzung mit den Rechten ordentlicher Mitglieder ausgestattet werden;
- kooperative Mitglieder: juristische Personen, die sich mit dem Reit- und Fahrsport oder der Pferdezucht beschäftigen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag hin erworben werden. Mit Abgabe des Antrages unterwirft sich der Antragsteller den Bestimmungen dieser Satzung und der der Dachverbände.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine personenbezogenen Daten, insbesondere Adresse, E-Mail und Bankverbindung bei Änderung unverzüglich, schriftlich an den Verein zu melden.
Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller binnen 14 Tagen Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt. Für die Ehrenmitgliedschaft kommen solche natürlichen Personen in Betracht, die sich um die Reiterei, den Fahrsport bzw. die Pferdezucht im Allgemeinen, oder den Verein im Besonderen verdient gemacht haben.
Die aktuellen datenschutzrechtlichen Hinweise können jeder Zeit auf der Vereinshomepage nachgelesen werden. Jedes Mitglied erklärt sich mit den Bestimmungen einverstanden.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Tod des Mitgliedes, ohne dass hierdurch die Beitragspflicht für das laufende Jahr beeinträchtigt wird;
- formlose schriftliche Erklärungen des Austritts, die jedoch nur mit einmonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist;
- Ausschluss aus dem Verein (gem. § 9), ohne dass das Mitglied von seiner Beitragspflicht für das laufende Jahr entbunden wird.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung sowie das Teilnahme- und Rederecht auf allen Versammlungen des Vereins.
Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht auf den Versammlungen des Vereins.
Kooperative Mitglieder haben die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes, mit Ausnahme des passiven Wahlrechtes.
Alle Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind verpflichtet, Beiträge und Umlagen pünktlich zu zahlen. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge sind ab dem 15. Januar eines Jahres für das laufende Jahr fällig, und werden im Regelfall per Sepalastschriftmandat eingezogen.
Ferner sind die Mitglieder verpflichtet, das vom Verein zur Verfügung gestellte Eigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und nur für die vorgesehenen Zwecke zu verwenden sowie das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu fördern.
Insbesondere sind alle Mitglieder hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets - auch außerhalb von Veranstaltungen und Wettbewerben - die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, namentlich die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen, den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen und die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, das heißt ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
Die Mitglieder unterwerfen sich ausdrücklich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung sowie der Satzung und den Bestimmungen des Kreisreiterverbandes Coesfeld e.V. und des Provinzial-Verbandes Westfälischer Reit- und Fahrvereine e.V. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln können im Sinne der Disziplinarordnung dieser Satzung geahndet werden, sofern sie nicht von zuständigen Organen der Dachverbände geahndet worden sind.
§ 9 Disziplinarmaßnahmen
Bei Verstößen gegen die in § 8 aufgeführten Pflichten sowie bei Verstößen gegen die reiterliche Disziplin innerhalb und außerhalb des Vereins oder bei schwerer Schädigung des Vereinsansehens kann ein Mitglied mit einer Disziplinarmaßnahme belegt werden, und zwar mit
- einem Verweis, der vom Vorstand schriftlich und mit Begründung erteilt wird;
- einer Sperre, das heißt Ruhen der Rechte für höchstes ein halbes Jahr;
- einer Geldbuße in Höhe von höchstens 500,- € oder
- einem Ausschluss aus dem Verein.
Die Disziplinarmaßnahme wird vom Vorstand nach schriftlicher oder persönlicher Anhörung des Betroffenen beschlossen und dem Betroffenen schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
Befindet sich ein Mitglied mit der Zahlung fälliger Beiträge oder Gebühren gegenüber dem Verein im Verzug, so ist der Vorstand nach Ablauf von drei Monaten nach Fälligkeit der Forderung berechtigt, das Mitglied im vereinfachten Verfahren ohne vorherige Anhörung aus dem Verein auszuschließen.
Binnen 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über den Erlass einer Disziplinarmaßnahme kann der Betroffene schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen. Der Vorstand entscheidet nach Anhörung des Betroffenen endgültig. Der Einspruch des Betroffenen gegen eine Disziplinarmaßnahme hat aufschiebende Wirkung.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung,
- die Jugendversammlung.
§ 11 Vorstand des Vereins
Der Gesamtvorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden (m/w/d),
- dem stellvertretenden Vorsitzenden/ der stellvertretenden Vorsitzenden (m/w/d),
- dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin (m/w/d),
- dem Jugendwart/ der Jugendwartin (m/w/d), (gem. § 13 dieser Satzung),
- sowie bis zu drei Beisitzern m/w/d.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt sein sollen. Ebenfalls im Innenverhältnis wird geregelt, dass Verfügungen, die den Verein mit mehr als 1.000,- € belasten, stets schriftlich von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gegengezeichnet werden müssen.
Vorstandsmitglieder bleiben stets bis zur Neu- bzw. Nachwahl im Amt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt in Vorstandssitzungen. Die Einladungen zur Vorstandssitzungen können per elektronischen Medien, mündlich, fernmündlich oder per Aushang erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitsausschüsse für allgemeine oder spezielle Aufgaben oder Beauftragte des Vereins mit Organstellung zu bestellen und mit entsprechenden Vollmachten auszustatten.
Der Jugendwart wird von den jugendlichen Vereinsmitgliedern entsprechend der Vorstandswahl gewählt und von der Mitgliederversammlung als zum Gesamtvorstand gehörig bestätigt.
§ 12 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per elektronischer Medien, mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.
Jugendliche unter 18 Jahren, heben kein eigenes Stimmrecht. Sie werden vertreten durch den Jugendwart (§11 Abs. 1), der mit seiner Stimme in der Mitgliederversammlung die Interessen der Jugendlichen vertritt.
Über die Ergebnisse einer Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Der Mitgliederversammlung obliegt
- die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes,
- die Wahl, Entlastung und ggf. Abwahl der Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Jugendwartes,
- die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen, die in der Beitragsordnung verankert sind
- die Wahl von Kassenprüfern und ggf. deren Vertreter,
- die Änderung der vorliegenden Satzung,
- die Beschlussfassung über alle Vorlagen, die vom Vorstand oder von anderen Mitgliedern zur Abstimmung gestellt werden.
Die Jahreshauptversammlung soll innerhalb des ersten Quartals eines Geschäftsjahres erfolgen.
Satzungsänderungen bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden jederzeit einberufen werden und muss einberufen werden, wenn 30 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
§ 13 Vereinsjugend
Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
Die Jugendversammlung ist vom Jugendwart mindestens 14 Tage vorher schriftlich, per elektronischen Medien oder als Aushang, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen und zu leiten. Alle jugendlichen Mitglieder können hierin selbständig über ihre Angelegenheiten beraten und beschließen.
Sie wählen in eigener Verantwortung den Jugendwart und den Jugendsprecher, wobei letzterer zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben soll. Jedes Vorstandsmitglied kann mit beratender Stimme an den Jugendversammlungen teilnehmen.
Es wird ein Zusammenschluss aller jugendlichen Mitglieder in einer Jugendabteilung mit dem Ziel bezweckt:
- Sie in besonderer Weise im Sinne der satzungsgemäßen Aufgaben zu fördern
- Ihnen die Möglichkeit für eine zweckmäßige und gesundheitsfördernde Freizeitgestaltung neben der Ausbildung des Reitsports zu geben.
- Die Teilnahme an Veranstaltungen und Lehrgängen aller Art zu veranlassen und zu fördern
Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 14 Amtsperioden
Der 1. Vorsitzende wird auf vier Jahre gewählt.
Die Amtsperioden der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre, die Amtsperioden von Jugendwart und Jugendsprecher jeweils zwei Jahre.
Erfolgen Neubesetzungen von Vorstandsämtern außerhalb dieser Fristen, so gelten diese Neuwahlen als Ergänzungswahlen bis zum Ende der Amtszeit des vorhergehenden Amtsinhabers.
Zwei Kassenprüfer werden auf eine Amtsperiode von zwei Jahren gewählt, wobei ein von der Gründungsversammlung zu wählender Kassenprüfer auf eine Amtsperiode von einem Jahr gewählt wird.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit dreiviertel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Entziehung seiner Rechtsfähigkeit oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt dessen Vermögen an den Kreisreiterverband Coesfeld e. V. mit der Auflage, es im Sinne des Vereinszweckes zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, sofern die Auflösungsversammlung nichts anderes beschließt. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Erfüllt ein etwa durch Beschluss der Auflösungsversammlung bestimmter Vermögensempfänger diese Voraussetzung nicht, so ist der Liquidator berechtigt, einen anderen, steuerbegünstigten Vermögensempfänger, der über einen ähnlichen Vereinszweck verfügt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt zu bestimmen.
Ist im Falle der Auflösung eine Liquidation erforderlich, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister allein vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins, sofern die Auflösungsversammlung nichts anderes beschließt.
Die Satzung wurde nach Versammlungsbeschluss in § 1, § 11 und § 13 geändert.
Beschlussdatum der neuen Satzung:
Coesfeld-Lette, den 18.03.2022
Georg Hillebrandt
(1.Vorsitzender)
Beitragsordnung
Das Vereinsjahr gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.
Aktive volljährige Mitglieder, also solche Mitglieder, die im Besitz einer Turnierlizenz sind oder diese beantragen, zahlen einen Jahresbeitrag von 80,00 Euro. Falls die Verbandsmitteilungen "Reiter und Pferde Westfalen" gewünscht werden, erhöht sich der Betrag um das Bezugsentgelt.
Kinder und Jugendliche bis zum Erreichen der Volljährigkeit, mit oder ohne Turnierlizenz, zahlen einen Jahresbeitrag von 30,00 Euro.
Passive volljährige Mitglieder, also solche Mitglieder, die keine Turnierlizenz beantragen, zahlen 40,00 Euro jährlich.
Familien können einen Familien-Beitrag beantragen. Familien im Sinne der Beitragsordnung sind Ehepaare , Paare oder Alleinerziehende mit noch nicht volljährigen Kindern, die dem Verein angehören wollen. Der Familienbeitrag beträgt einheitlich pro Vereinsjahr 100,00 €. Sobald die Jugendlichen das Alter von 18 Jahren erreicht haben, scheiden sie aus dem Familienbeitrag aus und zahlen den Beitrag von erwachsenen Einzelpersonen. Gleiches gilt für Familien beziehungsweise Paare, deren Kinder die Volljährigkeit erreicht haben. Sie werden dann zum Beitrag wie Einzelpersonen herangezogen. Es sei denn, sie widersprechen der neuen Einstufung durch ein außerordentliches Kündigungsrecht schriftlich bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres.
Eine Aufnahmegebühr entfällt.
Mitgliedsbeiträge werden im Januar jährlich per Lastschrift, bar oder als Rechnung erhoben. Beim Eintritt während des laufenden Vereinsjahres wird der Mitgliedsantrag im ersten Jahr zeitanteilig gezwölftet, beginnend mit dem kompletten Beitrag für den Monat des Eintrittes.
Die Nutzung vom Verein gepachteter Anlagen wird gesondert berechnet.
Der Nutzungsbeitrag für Turnierfahrer und Trainingsteilnehmer aller Leistungsklassen - egal ob WBO oder LPO - beträgt 70,00 € pro Vereinsjahr, unabhängig von der Anspannungsart.
Der Nutzungsbeitrag für Wenigfahrer beträgt 40,00 € pro Vereinsjahr. Sollten sie an WBO- oder LPO-Veranstaltungen teilnehmen, wird in dem laufenden Vereinsjahr der Nutzungsbeitrag auf 70,00 € aufgestockt. Der Nutzungsbeitrag für "Schnupperfahrer" - egal ob Mitglied oder Fremdfahrer - darf maximal zwei Einheiten pro Vereinsjahr beinhalten und kostet jeweils 10,00 €. Beim dritten Mal muss die Person Vereinsmitglied sein und die Nutzungsgebühr von 40,00 € (für Wenigfahrer) bzw. 70,00 € (für Turnierfahrer oder Trainingsteilnehmer) ohne Anrechnung vorhergehender Zahlungen leisten.
Vereinsmitglieder, welche die Anlage zum Reiten nutzen möchten, bezahlen eine jährliche Nutzungsgebühr von 55,00 €. "Schnupperreiten" wird wie "Schnupperfahren" berechnet.
Jeder Fahrer und Reiter hat die Verpflichtung, die Anlagennutzung vorher bei der/dem Fahrersprecherin/Fahrersprecher anzumelden. Das Longieren von Pferden ist grundsätzlich auf der gesamten Anlage verboten.
Trainingseinheiten und Kurse, welche auf der Anlage abgehalten werden sollen, bedürfen vorab der Genehmigung des Vorstandes. Es gelten gesonderte Gebühren.
Anlagennutzungsgebühren werden für das laufende Vereinsjahr immer in voller Höhe angerechnet. Eine Rückerstattung von Beiträgen, egal welcher Art, erfolgt nicht.
Georg Hillebrandt
(1. Vorsitzender)
Heike Jungmann
(Stellv. Vorsitzende)